AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines


1.1. Allen Vereinbarungen, Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder  Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


1.2. Alle Vertragsvereinbarungen bedürfen der Schriftform, insbesondere gilt  dies auch für mündliche Abmachungen und für telefonische Bestellungen.


1.3. Die Auftragspapiere des Abnehmers müssen alle für die Bearbeitung relevanten Daten, wie Stückzahl, Artikelbezeichnung, exakter Farbbezeichnung, Verlaufsvorschrift, Glanzgrad und evtl. zusätzlich gewünschter Bearbeitungen, beinhalten. Fehlen Auftragspapiere, bzw. sind diese unvollständig, so trägt der Abnehmer jedes Risiko für fehlerhafte Bearbeitung. Mündliche, auch fernmündlich erteilte Bearbeitungsanweisungen ersetzen schriftliche nur, wenn sie schriftlich vom Lieferanten/Bearbeiter bestätigt werden.


II. Lieferung, Lieferzeit


2.1. Die Lieferung erfolgt, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Werk. Die Ware  reist immer für Rechnung und auf Gefahr des Empfängers.


2.2. Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.


2.3. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.


2.4. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob im Werk des Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Pulverlacke. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Der Lieferant muss dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.


2.5. Wird durch die o. a. Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei.


2.6. Verlängert sich in oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers. Treten vorgenannte Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.


2.7. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die Lieferfristen beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere  Vereinbarungen hierüber getroffen werden.


III. Preise, Zahlung


3.1. Alle Preise gelten ohne Verpackung und Versandkosten zuzüglich der jeweils gültigen MwSt. Verpackung wird nach Aufwand berechnet.


3.2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen bzw.  Lohnverrechnungssätzen berechnet.


3.3. Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Änderung eines oder mehrerer der Preisfaktoren Löhne, Materialbeschaffung, öffentliche Abgaben, Energiekosten ein, so ist entsprechend diesen Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere auch, soweit Festpreise vereinbart sind.


3.4. Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Lieferers zu bezahlen.


3.5. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in banküblicher Höhe berechnet.


IV. Eigentumsvorbehalt


4.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.


4.2. Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.


4.3. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an den Lieferanten ab; der Lieferant nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts des Lieferanten ist der Abnehmer zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Abnehmer dem Lieferanten die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.


4.4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer für den Lieferanten vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Abnehmer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Abnehmer dem Lieferanten im Verhältnis des Fakturenwertes der verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.


4.5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.


4.6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Abnehmers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.


4.7. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Diebesgefahr und Vandalismus versichern zu lassen.


V. Sicherungsrechte bei Veredelung


5.1. Mit der Übergabe der zu veredelnden Ware bestellt der Auftraggeber/Abnehmer dem Veredler/Lieferanten wegen aller seiner gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht. Das gesetzliche Pfandund Zurückbehaltungsrecht des Veredlers bleibt unberührt. Gleichzeitig überträgt der Abnehmer die ihm an der zu veredelnden Ware zustehenden Anwartschaftsrechte auf Erwerb oder Rückerlangung des
Eigentums an den Veredler. Bei Auslieferung der veredelten Ware bleiben diese Rechte bis zur Tilgung der gesicherten Forderungen vorbehalten.


5.2. Der Abnehmer verwahrt die ihm wieder ausgelieferte Ware für den Veredler und gibt sie ihm insbesondere dann auf Verlangen heraus, wenn er im geschäftlichen Rhythmus Zahlungen nicht mehr leistet. Der Abnehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Der Veräußerer ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Der Veredler bleibt auf diese Weise mittelbarer Besitzer der Ware, damit er gegen Vorlieferanten des Abnehmers oder gegen Sicherungseigentümer der Ware Verwendungsersatzansprüche geltend machen kann, falls diese die Ware herausverlangen.


5.3. Wechselt nach der Auftragserteilung und während sich die Ware beim Veredler befindet das Eigentum an der Ware, so ist dieser Eigentumswechsel dem Veredler unverzüglich anzuzeigen.


5.4. Unterbliebene oder mangelhafte Erklärung über die Eigentumsverhältnisse haben die entsprechenden Haftungsansprüche gegen den Eigentümer zur Folge.


5.5. Der Veredler ist berechtigt, die Ware zu hinterlegen, falls ein Dritter an Stelle des Abnehmers Herausgabeansprüche stellt und diese Ansprüche glaubhaft macht. Der Abnehmer kann im Falle der Hinterlegung keine Schadenersatzansprüche gegen den Veredler geltend machen.


5.6. Der Veredler ist nicht verpflichtet, die Ware in Arbeit zu nehmen oder weiterzubearbeiten, solange ihm nicht die vorstehenden Angaben gemacht worden sind.


VI. Gefahrtragung, Gefahrenübergang, Versand, Fracht


6.1. Der Lieferant übernimmt keine Haftung für im Rahmen einer Auftragserteilung oder anderweitig in seinen Besitz gelangte Gegenstände, die sich im Eigentum oder im mittelbaren Besitz des Abnehmers befinden. Die Gefahr der Beschädigung und des Untergangs trägt allein der Abnehmer.


6.2. Wird die Ware dem Abnehmer auf dessen Wunsch zugeschickt, so geht mit Ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.


6.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.


VII. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge


7.1. Ist der Liefer- bzw. Veredelungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferanten unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.


7.2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer; sie endet jedoch spätestens 24 Monate, nachdem die Ware das Werk des Lieferanten verlassen hat.


7.3. Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.


7.4. Die Ansprüche des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind in jedem Fall auf den Rechnungswert des Lieferanten für die jeweilige Leistung beschränkt. Sind nur Teile mangelhaft, so ist die Haftung Summen-mäßig beschränkt auf den anteiligen Rechnungsbetrag für die mangelhafte Teillieferung.


7.5. Unabhängig hiervon geht die Haftung in keinem Fall über den Betrag hinaus, den der Abnehmer gegenüber seinem Kunden zu vertreten hat.


7.6. Soweit der Lieferant Gewähr zu leisten hat, ist er allein berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haftet der Lieferant dem Abnehmer nur in dem Umfang wie der Lacklieferant gegenüber dem Lieferanten haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom Vorstehenden ausgeschlossen.


7.7. Farbvorgaben, z.B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca.-Vorschriften. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.


7.8. Unabhängig vom Vorstehenden werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt:

  • Bei Transport und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Abnehmers erfolgen, soweit sich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dass der Abnehmer zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist.
  • Bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen Produkten entstehen; sowie wenn sie durch übermäßige Befettung oder Beölung o. ä.hervorgerufen werden.
  • Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Erwärmung schließen jede Gewährleistung aus, wenn 70° Celsius überschritten werden.
  • Bei unsachgemäßer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion bzw. bei Standorten der veredelten Sache innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen.
  • Bei Benutzung entgegen dem mit dem Lieferanten vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch Schneid- Biege- oder andere Umformprozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes Personal.Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, sofern nichts ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, eine dekorative Innenanwendung.
  • Bei Anlieferung von mangelhafter z.B. rostiger oder verzunderter Ware durch den Abnehmer. Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
  • Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers.

 

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


8.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden.


8.2. Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch der Sitz des Abnehmers.


8.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes.


8.4. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind, wird die Gültigkeit der übrigen hiervon nicht berührt.